Bildzitat: 13 Mal ist zuviel!

28.10.2017

Wiederholtes Einblenden eines Lichtbilds zur bloßen Illustration überschreitet die Verwendung als bloßes Beiwerk oder zulässiges Bildzitat.

 Ein Berufsfotograf fertigte ein Lichtbild über einen 1982 erschossenen Wilderer an. Die Beklagte, die einen Privatfernsehsender betreibt hat in einer Reportage über einen bekannten Soziologen die Lebensgeschichte des Wilderers und den noch aktuellen „Kampf um Gerechtigkeit“ seines Bruders behandelt. In dieser Sendung wurde das „klägerische“ Lichtbild mindestens 13 mal eingeblendet.

Der Kläger begehrte, der Beklagten die Veröffentlichung des Lichtbilds ohne Werknutzungsbewilligung und ohne Bezeichnung des Urhebers zu verbieten.

Die Beklagte berief sich auf die Zulässigkeit des Bildzitats.

Der Oberste Gerichtshof gab der Klage mit Entscheidung 4Ob81/17s vom 26. 9. 2017 – im Einklang mit den Vorinstanzen – statt. Eine zulässige Verwendung als „unwesentliches Beiwerk“ liegt nur dann vor, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands (hier: der Reportage) beeinflusst wird. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend ist oder einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst charakteristisch ist. Im vorliegenden Fall wurde das Lichtbild in die Reportage wiederholt einbezogen, erfüllte darin einen dramaturgischen Zweck, unterstrich die Wirkung und Aussage des Beitrags und war wohl auch stimmungsbildend. Von einem „unwesentlichen Beiwerk“ konnte daher nicht gesprochen werden. Auch handelte es sich nicht um ein zulässiges Bildzitat, weil das Lichtbild in der Reportage keine Zitat- oder Belegfunktion hatte, sondern nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren.

Rechtsgebiete

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