Abgrenzung unzulässiger „Werbung“ von zulässiger „Information“ durch Ärzte

Ein Optiker und ein Augenarzt stritten über die Frage, ob der Augenarzt auf diesbezügliche Frage eines Patienten einen bestimmten (anderen) Optiker empfehlen dürfe. Der Optiker stützte sich für seinen Standpunkt auf ein Werbeverbot des ärztlichen Standesrechts (§ 3 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014).

Der Oberste Gerichtshof wies (am 30.8.2016 zu 4Ob133/16m) die auf das UWG gestützte Unterlassungsklage ab, weil das ärztliche Werbeverbot in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden könne, dass dem Arzt nicht untersagt sei, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insbesondere auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt, beruhte.

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