Widerruf und Gegendarstellung

Unwahre Tatsachenbehauptungen in Tageszeitungen berechtigen zur Gegendarstellung, unwahre und ehrenrührige Behauptungen in der Zeitung berechtigen sogar zum Widerruf.

Der Unterschied ist, dass im ersten Fall der Betroffene und im zweiten Fall der Beleidiger die falsche Tatsache richtig stellen muss. Der Widerruf ist daher für den Betroffenen reizvoller.

Der Widerruf muss so erfolgen, dass er gleich wirksam ist, wie die falsche Tatsachenbehauptung. Ist diese etwa in einer Kolumne eines Zeitungsherausgebers erfolgt, ist auch der Widerruf dort abzudrucken (OGH 6Ob51/14i)

Rechtsgebiete

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