Zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen im „Internet of Things“-Kontext

Am 19.4.2016 hat das Gericht der Europäischen Union („GEU“) im Fall T-326/14 – Joker vs Hot Joker einige interessante Ausführungen zur Warenähnlichkeit gemacht. Im konkreten Fall kam das GEU zur Ansicht, dass „Hardware und Software“ in der Klasse 9 sowie „Spiele“ in der Klasse 28 verwechslungsfähig ähnlich seien, weil

(i) der allgemeine „Spiele“-Begriff  auch elektronische bzw Online-Spiele samt Glücksspielen umfasst (Rn 48-49); und
(ii) die fragliche Hard- und Software in der Klasse 9 insbesondere (= „in particular„, aber nicht ausschließlich [= „namely“]) einen Bezug zu Glücksspielen aufgewiesen hatte (Rn 54-59).

Aber auch abseits dieses konkreten Kontexts scheint die Entscheidung generell von der ausreichenden Ähnlichkeit zwischen „Hardware und Software“ sowie „Spielen“ auszugehen, da das GEU die „Hard- und Software“ im Hinblick auf das grundsätzliche Funktionieren von elektronischen und Online-Spielen für essentiell erachtet, weshalb diese beiden Warengruppen daher einander ergänzen sollen (Rz 54). Diese weitgehende Interpetation von „Hardware und Software“ in der Klasse 9 spiegelt sich übrigens oft auch in der Rechtsprechung des EUIPO wieder.

Ähnliches gilt für die „Telekommunikation“ in der Klasse 38:  In der Entscheidung der Zweiten EUIPO Beschwerdekammer vom 3.3.2016 in den verbundenen Fällen R0653/2015-2 & R0674/2015-2 – meta4 vs Metaporn sprach die Beschwerdekammer zB explizit davon, dass Dienstleistungen immer öfter auf elektronischem Weg erbracht werden, weshalb „Telekommunikation“ in der Klasse 38 und „Unterhaltung“ in der Klasse 41 durchaus ähnlich sein können, vor allem wenn die „Unterhaltung“ über das Internet serviert wird. Dies insbesondere deshalb, weil tradionelle Telekom-Provider nicht nur Internetanschlüsse per se, sondern auch eigene TV- und anderweitige Unterhaltungspakete über eben diese Anschlüsse anbieten. Der Endverbraucher könnte daher der Meinung sein, dass Internetanschlüsse und Internet-Unterhaltungs-Content vom gleichen Anbieter stammen, was zur Begründung der Dienstleistungsähnlichkeit ausreichen soll (Rz 83-90).

Vor diesem Hintergrund wird sich die „markenrechtliche“ Zukunft im Bereich des Internet of Things wohl als spannend erweisen: Ist zB ein mit dem Internet verbundener interaktiver Kühlschrank, der zur Neige gehende Vorräte automatisch an die mitgelieferte Smartphone-App meldet und/oder gleich online nachbestellt, nun eher ein schnödes „Kühlgerät“ in der Klasse 11, eine „Hard- und Software“ in der Klasse 9, eine Telekommunikationsdienstleistung in der Klasse 38 oder doch ein bisschen von all dem (siehe zB den „Family Hub“ Külschrank von Samsung)? Mit dem rapiden Technologiefortschritt werden die Grenzen wohl noch weiter verschwimmen.