UWG-Novelle in Begutachtung

Zur besseren Erfüllung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ist derzeit eine Neuformulierung der §§ 1a, 2 und 2a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Begutachtung.

Fallen soll das Verbot darauf hinzuweisen, dass Ware ursprünglich aus einer Konkursmasse stammt.

Vereinfacht werden soll auch der Text zur vergleichenden Werbung. So soll es (nach dem vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut) künftig nicht mehr nötig sein, darauf hinzuweisen, ob sich ein Vergleich auf ein Sonderangebot bezieht). Wir können uns vorstellen, dass diese Änderung noch Aufgaben für die Gerichte bereithält.

Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet am 5. Dezember 2014.