UPC – Zuständigkeit auch für nicht UPC-Länder bestätigt

Das Einheitliche Patentgericht (UPC) gilt als Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 71a der EUGVVO (EU) Nr. 1215/2012 (Neufassung). Die Rechtsprechung des EuGH ist daher einschlägig.

In einem Verletzungsstreit über Patente von Dainese auf bestimmte Airbag-Technologien für Motorradschutzkleidung gegen den italienischen Mitbewerber Alpinestars auf Unterlassung und Beseitigung in unter anderem Spanien (das zwar Mitglied des EPÜ ist, nicht jedoch am UPC teilnimmt), hat die Mailänder Lokalkammer des UPC unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung C-339/2022 ihre Zuständigkeit in Bezug auf europäische Patente, die in Nicht-UPC Staaten validiert wurden, bestätigt (UPC_CFI792/2024).

Rechtsgebiete

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