Und immer wieder Rechtsbruch!

In unserem Blogbeitrag vom 22. 8. 2014 haben wir dem Kläger empfohlen, genau zu prüfen, auf welches Gesetz er seinen Vorwurf der Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch stützt.

Heute empfehlen wir das gleiche dem (potentiell) Beklagten, auch wenn er dies schon bisher beachtet hat: Denn ein Verstoß gegen eine Vorschrift ist dann nicht unlauter, wenn diese Vorschrift nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

Dieser „Toleranzbereich“ der mit guten Gründen vertretbaren Rechtsansicht gilt aber nicht immer: Wer gegen eine direkt dem Lauterkeitsrecht zuordenbare gesetzliche Norm verstößt, kann sich nicht darauf berufen.

In seiner aktuellen Entscheidung 4Ob145/14y vom 21. 10. 2014 zum Glücksspielmonopol setzte der OGH eine weitere Grenze: Wer ein Gesetz missachtet, weil er meint, es verstoße gegen Europarecht oder Verfassungsrecht darf nicht darauf vertrauen, dass ihn schon eine vertretbare Rechtsansicht vor Ansprüchen aus dem UWG schützt, nein, vielmehr verstößt er nur dann nicht (auch) gegen das UWG, wenn sich seine Rechtsansicht tatsächlich vor dem Verfassungsgerichtshof, dem OGH und gegebenenfalls auch dem EuGH als richtig durchsetzt.

Der Grund liegt darin, dass die Anwendbarkeit und Geltung von staatlichen Gesetzen grundsätzlich zu vermuten ist. Für „vertretbare Zweifel“ ist hier kein Raum. Wer sich über ein Gesetz hinwegsetzt, weil er meint, es verstoße gegen Unions- oder Verfassungsrecht muss von seiner Unanwendbarkeit überzeugt sein und sich darauf verlassen, dass er wirklich recht hat. Bloße Zweifel und eine mit guten Gründen vertretbare Rechtsansicht reichen hier nicht.