Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Neue Richtlinie

Der Rat hat eine Richtlinie mit Regeln für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen von EU‑Unternehmen angenommen.

Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses: Nach der neuen Regelung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten.

Diese müssen angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig oder mit unangemessenen Fristsetzungen oder ungerechtfertigten Verzögerungen verbunden sein. Ansprüche verjähren spätestens nach sechs Jahren.

Die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können im Fall einer rechtswidrigen Aneignung von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, Schadensersatz geltend machen.

Erforderlichenfalls wird die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse auch während des Gerichtsverfahrens und danach gewahrt.

Nachdem die Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten ist, verfügen die Mitgliedstaaten über eine Frist von höchstens zwei Jahren, um die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

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