Rubik’s cube keine Marke mehr

Vor zehn Jahren beantragte Simba Toys die Nichtigerklärung von Rubik‘s dreidimensionaler Marke für den Rubik’s cube, weil sie „Drehbarkeit“ als technische Lösung enthalte.

In erster Instanz unterlag Simba Toys, weil die Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Meinung, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus der Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe (Urteil des Gerichts vom 25. November 2014, Simba Toys GmbH & Co. KG/HABM, T-450/09).

Dagegen hat Simba Toys an den EuGH berufen.

In seinem heutigen Urteil C-30/15 P betont der EuGH (wieder einmal), dass das Markenrecht kein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumen darf.

In Anwendung dieses Grundsatzes erklärt der EuGH, dass bei dieser Prüfung die wesentlichen Merkmale der Würfelform die technische Funktion der dargestellten Ware nicht ausgeblendet werden dürfe. Es müssten auch nicht sichtbare Elemente der grafischen Darstellung, wie etwa die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles „Rubik’s cube“ berücksichtigt werden. Dazu müsste also die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmt und bei der Prüfung berücksichtigen werden.

Bei genauer Betrachtung hat der EuGH aber nicht bloß auf die Drehbarkeit abgestellt, sondern auf die Funktion eines dreidimensionalen Puzzles ganz allgemein.

In Bezug auf die Rubik-Würfel-Marke hat der EuGH aus der Warenbeschreibung „dreidimensionale Puzzles“ geschlossen, dass die Gitterstruktur bei jedem dreidimensionalen Puzzle vorhanden sein müsse und sie daher technisch bedingt sei. Das ist insofern schlüssig, als sich sonst keine kleinen Würfel zu einem großen zusammenpuzzeln lassen. Für eine Monopolisierung eines 3D-Würfelpuzzles steht das (zeitlich unbeschränkte) Markenrecht nicht zur Verfügung. Auf die (nur Nutzern des physischen Rubik’s cube bekannte) Drehbarkeit der Würfelelemente kam es dem EuGH damit in Wahrheit gar nicht mehr an.

Der EuGH hat mit seinem Urteil deutlich gemacht, dass die technische Funktionalität einer Marke unter Berücksichtigung der Waren, für die diese angemeldet wurde, zu prüfen ist.

Für Markenanmelder bedeutet dies, dass sie sich ganz genau überlegen müssen, für welche Waren sie Markenschutz beantragen wollen.

Rechtsgebiete

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