Nicht jede Entscheidung eines italienischen Gerichts ist in Österreich vollstreckbar

Ein italienisches Unternehmen erwirkte in Italien einen Mahnbescheid („decreto ingiuntivo“) gegen eine österreichische Gesellschaft auf Zahlung von knapp 3 Millionen Euro. Das decreto ingiuntivo wurde für sofort (vorläufig) vollstreckbar erklärt, ohne dass die beklagte österreichische Gesellschaft gehört wurde.

Ein decreto ingiuntivo, das nach einem Widerspruch des Schuldners in Italien in einem gesonderten Verfahren für vollstreckbar erklärt wird ist in Europaannerkennungsfähig.

Ein decreto ingiuntivo aber, das ohne den Schuldner zu hören sofort für vollstreckbar erklärt wurde, ist nicht anerkennungsfähig (OGH am 19.9.2012, 3Ob 123/12b).

Das decreto könnte aber in Österreich vollstreckbar sein, wenn der Schuldner auf die Möglichkeit, seine Argumente geltend zu machen verzichtet hat, weil er etwa keinen Widerspruch erhoben hat oder der Widerspruch abgewiesen wurde. Diese Fälle hat der OGH allerdings noch nicht entschieden.

Diese Problematik stellt sich übrigens auch bei einseitig erlassenen Verfügungen auf Unterlassung.