Kit Kat: Herstellung irrelevant

Seit etwa 80 Jahren gibt es Kit Kat in der Form von vier Schokorippen. Diese Form als Marke zu schützen erweist sich für Nestlé als schwieriges Unterfangen.

Eine Hürde, die es zu nehmen gilt, ist die Frage, ob die Kit Kat-Form nur das Ergebnis einer technischen Wirkung ist: Zeichen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, können nämlich nicht registriert werden. Damit soll verhindert werden, dass Markeninhaber für technisch rein funktionale Formen ein immerwährendes Monopol bekommen.

Niemetz wurde in Österreich 1976 der Markenschutz für die Form der Schwedenbombe verweigert, weil die Ausgestaltung als „Bombe“ technisch gesehen der beste Herstellungsweg sei.

Der EuGH hat nun in seinem Urteil C-215/14 zu Kit Kat, klargestellt, dass es bei den Kriterien der technischen Funktionalität nur auf die Ware selbst ankommt und nicht auf ihre Herstellung. Ob eine Form durch ihre Herstellungsmethode bedingt ist, ob sich die Ware in einer bestimmten Form also etwa besonders einfach herstellen lässt, ist für den Markenschutz also ohne Belang.

Erwägungen wie noch jene des OGH zur Schwedenbombe, gehören damit für das Markenrecht der Vergangenheit an.