Falsche Behauptungen über einen anderen in der Öffentlichkeit sind verboten, wenn sie diesen herabsetzen. Die Vertraulichkeit einer Mitteilung kann ein Rechtfertigungsgrund sein.
Aussagen in Anträgen an den Vergabekontrollsenat gelten für den OGH als vertraulich, auch wenn die Möglichkeit einer öffentlichen Verhandlung besteht (4Ob100/14f). Dies deshalb, weil die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen werden könnte, wenn dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
Der Antragsteller im Vergabeverfahren muss daher den Vorwurf unlauterer Herabsetzung seines Mitbewerbers nicht fürchten.