Generalanwalt zum besonderen Mechanismus für neue Mitgliedstaaten

Für neue Mitgliedstaaten kann sich der Inhaber eines Patents  für ein Arzneimittel, das eingetragen wurde, als in einem neuen Mitgliedstaat kein Patentschutz erlangt werden konnte, auf das Patent berufen, um zu verhindern, dass das Erzeugnis in Mitgliedstaaten, in denen das Erzeugnis durch ein Patent geschützt ist, eingeführt wird. Das gleiche gilt für den Begünstigten. Das ist eine gerechtfertigte Ausnahme vom europäischen Erschöpfungsgrundsatz.

Der Parallelimporteur hat den zuständigen Behörden aber nachzuweisen, dass der Patentinhaber oder der von ihm Begünstigte einen Monat zuvor darüber unterrichtet worden ist.

Der britische Court of Appeal hat den EuGH in einem Verfahren von Merck gegen Sigma nun gefragt:

Muss der Patentinhaber die Absicht, sein Patent durchzusetzen dem Parallelimporteur mitteilen?

Nach der Meinung des Generalanwaltes vom 23. Oktober (C-539/13) ja.

Wer muss den Patentinhaber vom Parallelimport informieren?

Der Generalanwalt meint: Egal wer, aber der Parallelimporteur muss genannt sein.

Wer Patentinhaber ist, ist klar, aber der Court of Appeal will wissen, wer als Begünstigter in Frage kommt?

Für den Generalanwalt kommt es ausschließlich auf die Klagebefugnis aus dem Patent oder Schutzzertifikat an.

Nun ist der Ball beim EuGH, der in vielen Fällen aber der Meinung des Generalanwaltes folgt.