Firma siegt nur soweit sie auch verwendet wird gegen Marke

15.04.2017

Der EuGH hat im Urteil C-598/14 P vom 5. 4. 2017 ausgesprochen, dass eine ältere Firma nur hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen einer jüngeren Marke durchdringen kann, für die die Firma auch benutzt wurde.

Der Markeninhaber meldete im Jahr 2001 die Unionsmarke LAGUIOLE für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte im Jahr 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE.

Die Messerschmiede machte geltend, dass sie ihre Firma sie dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole wegen Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke LAGUIOLE statt. Es erklärte daher die Marke LAGUIOLE (außer für Telekommunikationsdienstleistungen) für nichtig. Dagegen klagte der Markeninhaber.

Mit Urteil vom 21. Oktober 2014 hob das Gericht der EU die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE nämlich nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke, fallen. Für die anderen Waren und Dienstleistungen erhielt es die Marke aufrecht, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tätig gewesen sei.

Im Urteil vom 5. 4. 2017 bestätigt der EuGH das Urteil des europäischen Gerichts. Die Nichtigerklärung der (jüngeren) Marke war nur hinsichtlich jener Waren und Dienstleistungen gerechtfertigt, hinsichtlich derer die Firma tatsächlich verwendet wurde. Das Gericht der EU hatte zutreffend nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt.

Rechtsgebiete

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