Festplattenabgabe: Kapitel geschlossen!

Wir erinnern uns: Im Oktober 2010 hat die zuständige Verwertungsgesellschaft die Leerkassettenvergütung im Wege einer entsprechenden Tarif-Verlautbarung auf Festplatten ausgedehnt und Festplatten damit unter diesem Regime vergütungspflichtig gemacht. Dagegen klagte HP auf Feststellung, dass die Leerkassettenvergütung auf Festplatten nicht anzuwenden und die Tarif-Verlautbarung daher unzulässig sei, da Festplatten nur in einem geringen – nicht ausschlaggebenden – Ausmaß für „echte“ Privatkopien verwendet werden.

In einem zweiten Verfahren klagte die Verwertungsgesellschaft vor dem Hintergrund der Tarif-Verlautbarung fünf Amazon-Gesellschaften auf Rechnungslegung und Zahlung; dieses Amazon-Verfahren wurde sodann zur Speerspitze des Streites rund um die Festplattenabgabe im Lichte der Leerkassettenvergütung.

Nachdem sich im Amazon-Verfahren der EuGH geäußert hatte (C-521/11 – Amazon), ging es Schlag auf Schlag: Das Handelsgericht Wien wies die Klage der Verwertungsgesellschaft ab (29 Cg 25/14t), was vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 28.12.2015 bestätigt wurde (15 R 186/15f).

In der Zwischenzeit wurde die Festplattenabgabe als „Neue Speichermedienvergütung“ in Gesetzesform gegossen, die am 1.10.2015 in Kraft getreten war. Für die Zeit davor bestand bis zum jetzigen Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15.3.2017 (OGH, 4 Ob 62/16w; siehe dazu die Presseaussendung des OGH) erhebliche Rechtsunsicherheit: viele Unternehmen waren mit möglichen – durchaus hohen! – Nachzahlungen konfrontiert. Wenig hilfreich war dabei der Umstand, dass sich die Verwertungsgesellschaften und die Industrie längere Zeit nicht auf einen neuen Gesamtvertrag und damit einhergehende Tarife einigen konnten; letztlich konnte doch eine entsprechende Einigung erzielt werden, und das mit niedrigeren Tarifen als dies unter dem Regime der „Leerkassettenvergütung“ der Fall war.

Damit einher ging sodann ein Vergleichsanbot der Verwertungsgesellschaften, das es Unternehmen ermöglichte, für den Zeitraum 1.10.2010 (Tarif-Verlautbarung) bis 1.10.2015 (Gesetzesänderung) Rechtssicherheit zu erlangen, und zwar unter Anwendung derjenigen – günstigeren – Konditionen, auf welche man sich unter dem Regime der „Neuen Speichermedienvergütung“ verständigt hatte. Die damals zu treffende wirtschaftliche Entscheidung war daher: Soll man auf einen positiven Ausgang des Amazon-Verfahrens vor dem OGH und daher auf einen möglichen gänzlichen Entfall aller Nachzahlungen, oder auf raschere Rechtssicherheit zu günstigeren Konditionen setzen, um damit die möglichen Nachzahlungen für den Zeitraum zwischen dem 1.10.2010 und dem 1.10.2015 zu reduzieren?

Seit gestern wissen wir, dass diejenigen, die sich mit den Verwertungsgesellschaften dahingehend verglichen haben, letztlich den richtigen „Riecher“ hatten. Es ist aber insbesondere der „gerichtlichen“ Ausdauer von Amazon zu verdanken, dass diese Vergleichsmöglichkeit überhaupt das Licht der Welt erblicken konnte.

Sei es, wei es sei: Mit dem gestrigen OGH-Urteil ist das Kapitel „Festplattenabgabe“ bzw „Speichermedienvergütung“ nunmehr auch in Österreich beendet.