Erstes Urteil nach neuen Regeln zu standardessentiellen Patenten

Der EuGH hat im Juli 2015 zu C-170/13 die Regeln für standardessentielle Patente (SEP) auf den Kopf gestellt (GEISTWERT hat dazu hier geblogged). Nach jenem Urteil muss der Inhaber eines SEP vor Erhebung einer Unterlassungsklage den Verletzer auf die Patentverletzung aktiv hinweisen. Wenn sich der (mutmaßliche) Patentverletzer bereit erklärt, eine Lizenz abzuschließen, ein schriftliches Lizenzangebot machen. Der Verletzer hat sodann angemessen rasch zu reagieren.

Das Landgericht Düsseldorf hatte nun erstmals diese neuen Regeln anzuwenden. Es gab dabei einer Unterlassungsklage des Patentverwerters Sisvel aus zwei standardessentiellen GPRS- und UMTS-Patenten gegen den chinesischen Haushaltsgerätehersteller Haier statt (Verfahren 4a O 93/14 und 4a O 144/14). Dabei hatte Sisvel ein Lizenzangebot gemacht, welches Haier aber zu teuer war. Haier hatte zwar ein Gegenangebot gelegt, dabei aber die angebotene Lizenzgebühr nicht rechtzeitig bei Gericht hinterlegt. Damit lagen die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen für eine berechtigte Nutzung der beiden SEP nicht vor.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig einerseits die Beachtung der Formalia nach dem EuGH und anderseits die korrekte Einschätzung sind, wann eine Lizenz FRAND (Fair Reasonable and Non-Discriminatory). Beides ist maßgeblich für den Prozesserfolg.

Haier kann gegen das Urteil des LG Düsseldorf noch berufen.