Nach § 100 Abs 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) muss der Kunde eines Telekommunikationsunternehmens „[…] bei Vertragsschluss […] zwischen einer Rechnung in elektronischer oder Papierform wählen können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf vertraglich nicht ausgeschlossen werden.“
Dieses Wahlrecht der Kunden nach § 100 Abs 1 TKG steht einer vom Telefonanbieter einseitig mit Vertragsformular vorgenommenen Umstellung der Abrechnung von Papier- auf elektronische Rechnung sogar dann entgegen, wenn Kunden diese Umstellung durch einen Widerspruch abwenden können (OGH am 17.7.2014, 4Ob 117/14f).