Die Zeit läuft… für die Einbringung der Art 28/8-Erklärung für EU-Marken – am 24.09.2016 ist es zu spät!

Wichtige Rechtsänderung für Markeninhaber!

Sind Sie Inhaber einer/mehrerer „Unionsmarke(n)“ (früher: Gemeinschaftsmarke(n))? Dann kann eine Änderung der Rechtslage einen unmittelbaren Handlungsbedarf für Sie bedeuten.

Die Änderung betrifft alle Unionsmarken, die

  • vor dem 22.06.2012 angemeldet wurden und
  • für gesamte Überschriften einer Waren- oder Dienstleistungsklasse eingetragen sind, also den in den Überschriften der Klassen enthaltenden Oberbegriffen. Maßgeblich ist dabei das sogenannte Nizza-Klassifikationssystem in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Fassung

Es kann bei diesen Marken die Notwendigkeit bestehen, bis spätestens am 24.09.2016 das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anzupassen, ansonsten würde der Schutzumfang der Marke(n) automatisch beschränkt werden, und zwar auf die wortwörtliche Bedeutung dieser Überschriften im Waren und Dienstleistungsverzeichnis.

Beispiele:

Eine Überschrift der „Klasse 35“ ist etwa „Werbung“, was nach früherem Verständnis sehr weit auszulegen war, aber nun wörtlich etwa „Durchführung von Meinungsumfragen“ nicht mehr erfasst.

Die Überschrift der Klasse 38 ist Telekommunikation, was nun zB „Auskünfte über Telekommunikation“ nicht umfasst.

Die Überschrift der Klasse 9 für älteren Marken nannte zwar „Computersoftware“ nicht, man konnte aber darauf vertrauen, dass „Software“ von Klasse 9 erfasst war. Dies gilt nun nicht mehr.

Um eine derartige Einschränkung zu verhindern, muss eine sogenannte „Art 28/8-Erklärung“ beim EUIPO eingereicht werden. Darin kann man als Markeninhaber erklären, dass die Marke auch bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfassen soll, die von der wörtlichen Bedeutung der Klassenüberschrift nicht erfasst sind.

Wir führen für Sie zum Pauschalbetrag von EUR 50,– (exkl USt) einen Check durch, ob eine Art28/8-Erklärung notwendig ist.

Für die Erstellung und Einbringung der Erklärung würden wir nach Aufwand verrechnen. Dieser hängt insbesondere davon ab, für welche Waren oder Dienstleistungen Sie konkret Schutz erhalten wollen. Wir werden Ihnen freilich nach dieser Abklärung eine Kostenschätzung für die Art 28/8-Erklärung übermitteln.

Daneben ist es nach der oben genannten Frist nur mehr möglich, undeutliche Begriffe im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis durch einen Teilverzicht (aber eben nur) einzuschränken.

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