OGH zur Beweislastverteilung bei markenrechtlicher Erschöpfung in selektivem Vertriebssystem
1. Ein Beweisantritt der Markenberechtigte dafür, dass die Markenware erstmals außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurde, bewirkt keine Umkehr der Beweislast wegen Verzichts.
2. Die Versendung von Markenware durch den Markenberechtigten nach Incoterms CIP (Carriage and Insurance Paid to) oder DAP (Delivered At Place) ins EWR-Ausland bewirkt kein Inverkehrbringen von Markenwaren […]