„Biosativa“ ist kein Werk nach UrhG

22.03.2019

„Biosativa“ wurde als Marke angemeldet. Die Marke war jedoch nicht Gegenstand der jüngsten Entscheidung des OGH vom 26.2.2019 (4Ob14/19x). Sie wurde auch schon 2016 wieder gelöscht.

Vielmehr klagte der Entwickler des Wortes „Biosativa“ wegen Verletzung seines Urheberrechtes an diesem Wort gegen die Verwendung als domain www.biosativa.com.

Zwar hat der OGH ausnahmsweise auch bereits einzelnen Wörtern urheberrechtlichen Schutz zugesprochen, nämlich dann wenn es sich um individuell eigenartige sprachliche Wortgestaltungen handelt. Er hat aber auch klargestellt, dass dies in der Regel nicht der Fall sein wird, selbst wenn es sich um unterscheidungskräftige Bezeichnungen (zB Fantasienamen) handelt. Insbesondere also nicht, wenn sich der gedankliche Inhalt der Wörter auf eine naheligende Assoziation zum damit bezeichneten Produkt beschränkt.

Der OGH hat die Beurteilung des OLG, dass die Kombination der Wörter „bio“ (ökologisch) und „sativa“ (Gepflanztes) die für ein Werk erforderliche individuelle Eigenart nicht erreicht, bestätigt. Das Wort „Biosativa“ ist daher kein urheberrechtlich geschütztes Werk, unabhängig davon ob es gedankliche Rückschlüsse auf ein Reinigungsmittel zulässt.

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