„FELIX“ ist eine Gemeinschafts-Wortmarke der Felix Austria GmbH (CTM 4.222.105). Diese Marke ist unter anderem für „Essig“, „Senf“ und „Saucen (Würzmittel)“ eingetragen.
In Österreich kann diese Marke für konservierte Nahrungsmittel und Zusätze für die Geschmacksverbesserung von Nahrungsmitteln im Übrigen wohl als bekannt qualifiziert werden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der massiven und langjährigen (TV-) Bewerbung von „FELIX“ Ketchups und anderen „FELIX“-Saucen mit dem Slogan „Sie müssen nicht Felix heißen, um Felix zu lieben„, der seit vielen Jahren verwendet wird (vgl zB Online Standard vom 10.10.2005).
Ein Unternehmer mit dem Wahl- bzw Künstlernamen „Felix Weinstock“, den er seit rund 20 Jahren führt, wollte sich diesen Namen nunmehr unter anderem für „Essig“, „Senf“ und „Chutneys (Würzmittel)“ als österreichische Marke schützen lassen. Gegen diese „Felix Weinstock“ Marke legte die Felix Austria GmbH Widerspruch ein.
Sowohl das Patentamt als auch das Oberlandesgericht Wien (kurz „OLG Wien“) gaben dem Widerspruch hinsichtlich der oben genannten Waren statt (OLG Wien, 16.06.2015, 34 R 52/15i). Das OLG kam dabei insbesondere zum Schluss, dass „FELIX“ und „Felix Weinstock“ verwechslungsgefährlich ähnlich sind, da der Zusatz „Weinstock“ nicht nur als Nachname, sondern auch als eine andere – nämlich mit dem Weinbau zusammenhängende – Ergänzung für FELIX verstanden werden kann. Dies gilt laut dem OLG Wien insbesondere hinsichtlich der Ware „Essig“, zumal diese bekanntermaßen auch als „Weinessig“ erhältlich ist. Im Ergebnis erwog das OLG Wien im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zu „Thomson life“ (C-120/04 als pdf-Download), dass „Felix“ im Zeichen „Felix Weinstock“ seine selbständig kennzeichnende Stellung beibehält.
Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn § 10 Abs 3 Z 1 des österreichischen Markenschutzgesetzes dem Markeninhaber eben gerade nicht das Recht gewährt, einem Dritten die (freilich auch kennzeichenmäßige!) Verwendung seines Namens zu verbieten, sofern eine solche Verwendung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht.
Da dieser Ausnahmetatbestand aber ausschließlich das Verletzungsverfahren betrifft, illustriert die FELIX-Entscheidung einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Markenregistrierungsverfahren und dem Markenverletzungsverfahren äußerst plastisch. Im Ergebnis passt die FELIX Entscheidung auch blendend zum „Springenden Pudel“, mit dem sich der deutsche BGH erst kürzlich zu befassen hatte.
In einem möglicherweise folgenden Markenverletzungsverfahren bleibt aber die Frage offen, ob sich „Felix Weinstock“ auf seinen Wahl- bzw Künstlername stützen kann, um vom Ausnahmetatbestand des § 10 Abs 3 MSchG zu profitieren: Dafür würde die bisherige Rechtsprechung im Unterschied zu bürgerlichen Namen nämlich grundsätzlich die prioritätsältere Verkehrsgeltung für „Felix Weinstock“ erfordern.